PPWR: Was bedeutet die neue EU-Verpackungsverordnung für Sie?

Am 12. August 2026 tritt die PPWR in Kraft, die neue EU-Verpackungsverordnung. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und für alle Verpackungen, vom Verbraucherbeutel bis zur Palettenhaube. Ab dem ersten Tag brauchen Sie Nachweise, die größten Designänderungen kommen 2030. In Teil 1 unserer Serie lesen Sie, was sich ändert, wann, und was noch unklar ist.

Was ist die PPWR?

PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation. Auf Deutsch: die EU-Verpackungsverordnung. Der offizielle Name lautet Verordnung (EU) 2025/40. Die Regeln gelten ab dem 12. August 2026.

Die PPWR ersetzt die alte Verpackungsrichtlinie (PPWD) aus dem Jahr 1994. Dieser Unterschied ist wichtig:

  • Eine Richtlinie musste jedes Land zunächst selbst in nationales Recht umsetzen. Deshalb galten in Deutschland etwas andere Regeln als in Frankreich.
  • Eine Verordnung gilt unmittelbar und überall gleich.

Liefern Sie in mehrere europäische Länder? Dann ist das eine gute Nachricht. Weniger Unterschiede je Land und mehr Sicherheit im Voraus.

Für welche Verpackungen gilt die PPWR?

Für alle Verpackungen auf dem europäischen Markt. Aus welchem Material auch immer und woher sie auch stammen.

Also nicht nur der Beutel oder die Schale, die der Verbraucher sieht. Auch Ihr Umkarton, Ihre Steige und Ihre Palettenhaube fallen darunter.

Was ändert sich durch die PPWR, und wann?

Ab 12. August

  • Sicherere Materialien. Besorgniserregende Stoffe müssen weiter reduziert werden. Im Fokus stehen vor allem PFAS in Lebensmittelverpackungen und Schwermetalle.
  • Nachweis auf Papier. Pro Verpackung sind eine technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung erforderlich. Damit weisen Sie nach, dass die Verpackung den Vorgaben entspricht.
  • Andere Rollen in der Lieferkette. Hersteller, Importeur, Händler und Produzent haben jeweils eigene Pflichten. Das bestimmt auch, wer die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) trägt. In den Niederlanden läuft das über Verpact, in Deutschland über die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
  • Recyclingfähigkeit und Minimierung. Verpackungen müssen die Grundanforderungen an Recyclingfähigkeit und Minimierung erfüllen. Das stand bereits in der PPWD. Ab 2030 gelten die neuen, strengeren Anforderungen.

Ab 2028

  • Ein einheitliches europäisches Sortiersymbol. Dasselbe Symbol auf der Verpackung und auf dem Abfallbehälter.

Ab 2030

  • Nur noch recyclingfähige Verpackungen dürfen in Verkehr gebracht werden. Ab 2038 werden die Anforderungen strenger.
  • Verpflichtender Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen. Rezyklat ist recyceltes Material. Ab 2040 steigen die Mindestanteile weiter.
  • Weniger Material, weniger Abfall. Minimierung: Alle Verpackungen müssen in Gewicht und Volumen auf ein Minimum reduziert werden. Zusätzlich erhält jedes Land verbindliche Ziele zur Reduzierung von Verpackungsabfall.
  • Verbotene Anwendungen. Bestimmte Verpackungen sind nicht mehr zulässig. Der Schwerpunkt liegt auf Verpackungen in Gastronomie und Beherbergungsbetrieben.
  • Mehrwegziele. Diese gelten unter anderem für Transportverpackungen, E-Commerce, Gastronomie und Take-away.


Darüber hinaus müssen alle Länder mehr und besser recyceln.

Der 12. August 2026 ist also der Startpunkt, nicht der Endpunkt. Die größten Änderungen im Design Ihrer Verpackung kommen 2030.

Das klingt weit weg. Trotzdem ist es nah. Ein Materialwechsel dauert in der Praxis oft länger als gedacht. Denken Sie an Verarbeitbarkeitstests, Haltbarkeitstests und teilweise Anpassungen an Ihren Verpackungsmaschinen.

Was ist in der PPWR noch unklar?


Am 3. August 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Aktualisierung der häufig gestellten Fragen (FAQ). Das hilft, doch an vielen Stellen bleibt es unklar.

Bei manchen Punkten kommen die Details erst in den nächsten Jahren. Zum Beispiel: Wann genau ist eine Verpackung recyclingfähig? Und wie berechnen Sie den Rezyklat- oder Mehrweganteil?

Gut zu wissen: Die Kommission setzt auf einen sanften Einstieg.

  • Erfüllen Sie die Vorgaben nicht? Dann folgt zunächst eine Verwarnung und die Gelegenheit zur Nachbesserung. Erst danach ergreift ein Mitgliedstaat weitere Maßnahmen.
  • Bestände, die vor dem 12. August produziert, aber noch nicht in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht vernichtet werden.

Zwei offene Punkte in der PPWR: PFAS und Definitionen

  1. Das PFAS-Protokoll ist noch nicht fertig
    Die Grenzwerte stehen fest. Die Messmethode nicht. Eine harmonisierte europäische Prüfmethode gibt es noch nicht.

    Unser Rat: Weisen Sie mit einer Risikoanalyse und -bewertung nach, dass die gelieferten Materialien den Vorgaben entsprechen. Zum Beispiel:
    • Einkauf von PFAS-freiem Basismaterial oder von Material, das garantiert unter dem Grenzwert liegt;
    • Produktion auf sauberen Maschinen und unter sauberen Bedingungen;
    • Einsatz lebensmittelechter Schmierstoffe
    • unabhängige Überprüfung des Qualitätssystems, zum Beispiel über BRC, FSSC oder ISO 9000;
    • Validierung durch Analysen an konkreten Produkten.
  2. Die Definitionen sind noch nicht eindeutig
    Wann ist etwas Transportverpackung, Verkaufsverpackung oder Umverpackung? Das klingt nach einer Detailfrage. Trotzdem bestimmt es:
  • wer EPR-pflichtig ist;
  • wer die Konformitätserklärung erstellt;
  • Welche Regeln gelten.

In den FAQ vom 3. August 2026 (zweite Ausgabe) erläutert die Kommission, dass der Hersteller die Partei ist, die maßgeblichen Einfluss auf Design und Spezifikation hat. 

Zudem hat das EUNR (European National Registers) ein Statement veröffentlicht. Das EUNR ist das Netzwerk von sechzehn nationalen Verpackungsregistern. Der Kern:

  • Verpackungen, die ihre endgültige Form erst beim Abfüllen erhalten, und das gilt für viele flexible Folien, entstehen erst in diesem Moment;
  • Verpackungen, die bereits leer in ihrer Endform vorliegen (meist starre Formate), entstehen früher in der Kette.


Diese Fragen bestimmen, wer registriert, wer meldet und wer zahlt.

Das Problem: Aus anderen Artikeln der PPWR und aus den FAQ lässt sich eine andere Auslegung ableiten. Wenig hilfreich. Offiziell gilt diese Änderung bereits ab dem 12. August, einschließlich der möglichen Verschiebung von Verantwortlichkeiten. 

Mehrere EPR-Organisationen, darunter Verpact, haben bereits angekündigt, dies vorerst auszusetzen. Die Folgen sind derzeit für alle Beteiligten in der Kette noch unklar.

Wir verfolgen das genau. Wir teilen, was wir erfahren, auch wenn die Antwort vorerst „noch nicht bekannt“ lautet.


So bereiten Sie sich auf die PPWR vor

  1. Fragen Sie Ihren Lieferanten nach der unterstützenden technischen Dokumentation der Verpackungskomponenten. Als OPACKGROUP unterstützen wir unsere Kunden dabei gerne.
  2. Machen Sie sich an die Konformitätserklärung und vervollständigen Sie die technische Dokumentation. Das ist Aufgabe des Herstellers: des Markeninhabers oder desjenigen, der die Verpackung abfüllt.
  3. Legen Sie gemeinsam fest, wer welche Rolle hat: Hersteller, Lieferant, Importeur oder Händler. Das bestimmt auch, wer die EPR-Abgabe leistet.
  4. Beginnen Sie jetzt mit den Verpackungen, die bis 2030 geändert werden müssen. Rechnen Sie mit langen Vorlaufzeiten.
  5. Prüfen Sie Gewicht, Volumen und Leerraum in Ihren Verpackungen kritisch

Sprechen Sie weiter mit uns: Seminar – 3. September


Am 3. September und am 26. November veranstaltet OPACKGROUP das Seminar Nachhaltige Verpackungen. Wir führen Sie durch die PPWR-Pflichten, die bereits gelten, blicken voraus auf 2030 und besprechen, was das konkret für Ihre Verpackungen bedeutet. Für Fragen ist viel Raum, auch für die schwierigen.


Anmelden können Sie sich über Anmeldung zum Seminar Nachhaltige Verpackungen – 3. September Für die Sitzung am 3. September können Sie sich auf die Warteliste setzen lassen. Am 26. November sind Sie herzlich willkommen.


Dieser Artikel ist eine Erläuterung in Grundzügen und keine Rechtsberatung.

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